Hecken schneiden bis 30. September 2024
Bis zum 30. September 2024 müssen Grünhecken, Sträucher und Bäume entlang von Verkehrswegen zurückgeschnitten werden.
Gestützt auf Art. 25 des Strassengesetzes und § 15 der Strassenverkehrsordnung sowie Art. 30 der Polizeiverordnung der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall werden die Grundeigentümer/innen auf Gemarkung Neuhausen am Rheinfall aufgefordert, Grünhecken, Sträucher und Bäume entlang von öffentlichen Strassen und Wegen mindestens auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
In jedem Fall soll die lichte Höhe über öffentlichen Strassen 4.50 m und über Fusswegen und Trottoirs 2.50 m betragen. Weder die öffentliche Beleuchtung noch die Verkehrssicherheit darf beeinträchtigt werden. Hausnummern, Verkehrssignale, Strassenbenennungstafeln, Hydranten sowie Schilder dürfen nicht verdeckt sein. Im Verlaufe der Vegetationsperiode sind die Bepflanzungen und Einfriedungen nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.
Von den Gärten auf Strassen und Wege überwachsende Bodenbepflanzungen sind hinter die Begrenzungen zurückzuschneiden. Die nötigen Rückschnitte sind bis spätestens 30. September 2024 vorzunehmen. Bei Nichtbefolgen dieses Aufrufs veranlasst die Verwaltungspolizei Neuhausen am Rheinfall das Zurückschneiden auf Kosten des Grundeigentümers.